„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die zahnärztliche Tätigkeit im Rechtssinne einen Auftrag gemäss Art. 394 ff des Obligationenrechts dar. Nach Auftragsrecht haftet der Beauftragte (Zahnarzt) gegenüber seinem Auftraggeber (Patient) für die getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrages. Das heisst, dass sich die Tätigkeit des Zahnarztes nach den allgemein bekannten und anerkannten Regeln der Zahnmedizin zu richten hat. Damit wird gleichzeitig auch ausgesagt, dass ein Erfolg der Behandlung nicht garantiert werden kann…
…Die Regeln des Auftragsrechts gelten im Verhältnis zwischen Zahnarzt und Patient auch für prothetische Arbeiten.“
Zitat SSO Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft
Bedingungen der Garantie
2 - 5 Jahre Garantie auf verschiedene Behandlungsmassnahmen unter Einhaltung der empfohlenen DH- und Kontroll-Intervalle
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